Die Beschwerde gegen Verfügungen ist innert 10 Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht zu erheben (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG). Wie bereits erwähnt, datiert die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2018. Die Beschwerdeeingabe vom 27. Juni 2018 trägt den Poststempel vom 28. Juni 2018. Wann die angefochtene Verfügung den Beschwerdefüh- -8- renden genau zugegangen ist, kann angesichts dessen offen bleiben, dass die Fristwahrung nach dem Ausgeführten ohnehin schon feststeht.