Hinzu kommt ein (kumulierter) Streitwert von insgesamt CHF 53‘267.00 für die am Enteignungsgericht bezüglich desselben Strassenbauprojekts hängigen Parallelverfahren Nrn. 650 18 21-26, für welche die Eintretensvoraussetzungen ebenfalls geprüft werden mussten. Aus prozessökonomischen Gründen und weil die Parteien kostenmässig gleich wie im Falle einer Behandlung ihrer Beschwerde durch den Einzelrichter gestellt werden (vgl. E. 3.1), rechtfertigt sich eine Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit durch die Fünferkammer. -7-