Gemäss § 98a Abs. 2 EntG i.V.m. § 98a Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30‘000.00 übersteigt. Die Beschwerdeführenden verlangen sinngemäss die Herabsetzung des angefochtenen Strassenbeitrags auf die Hälfte. Der mit Verfügung vom 18. Juni 2018 den Beschwerdeführenden gegenüber geltend gemachte definitive Strassenbeitrag für Parzelle Nr. 281 GB B.____ beläuft sich auf CHF 19‘090.00, womit der Streitwert der beantragten Reduktion CHF 9‘545.00 beträgt. Hinzu kommt ein (kumulierter) Streitwert von insgesamt CHF 53‘267.00 für die am Enteignungsgericht bezüglich desselben Strassenbauprojekts hängigen Parallelverfahren Nrn.