1. Formelles Gemäss § 96a Abs. 3 EntG sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271) auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar. Demnach hat das Enteignungsgericht insbesondere die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (vgl. § 16 Abs. 2 VPO). Ein Gericht darf sich mit einer Angelegenheit in der Sache (d.h. materiell) nur dann befassen und sich über die Begründetheit oder Unbegründetheit der gestellten Begehren aussprechen, wenn sämtliche Verfahrensbzw. Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.