J. Am 15. Januar 2019 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung (mit Parteiverhandlung) vom 14. Februar 2019 vorgeladen. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. -5- Das Enteignungsgericht zieht in Erwägung: