In Ergänzung ihrer Stellungnahme reichte die Beschwerdegegnerin neu eine Präsentation des für den Strassenbau verantwortlichen Planungsbüros ein, aus welcher sich ergebe, dass es sich beim Ausbau des X.____wegs um eine Neuanlage handle. Das Einschreiben vom 15. April 2016, mit welchem die Beschwerdeführenden auf die Planauflage hingewiesen worden seien, habe auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch keine Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren gegen den definitiven Strassenbeitrag könne der Verteilschlüssel deshalb nicht mehr gerügt werden.