Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung einer Replik. Fristgerecht replizierten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. September 2018 und brachten ergänzend vor, dass sie mit der Beschwerdegegnerin bereits vorgängig in intensivem Kontakt bezüglich des Kostenverteilers gestanden hätten, weshalb dieser bekannt gewesen sei, dass sie mit der provisorischen Beitragspflicht nicht einverstanden gewesen seien. Die vorliegende Beschwerde sei erfolgt, weil die von der Familie C.____ bezahlten und belegten Beiträge an den X.____weg (Beilagen 1 und 2 zur -4-