G. Am 3. September 2018 wurden die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen (Beilagen zur Stellungnahme vom 30. August 2018) auf der Kanzlei des Enteignungsgerichts aufgelegt und die Beschwerdeführenden über die Möglichkeit der Einsichtnahme informiert. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung einer Replik.