Zur Begründung ihres Begehrens führten die Beschwerdeführenden sinngemäss an, dass der X.____weg, wie aus den miteingereichten Rechnungen vom 5. Mai 1967 und 30. März 1973 hervorgehe, bereits einmal als Neuanlage erstellt worden sei, weshalb es sich mit Blick auf den geplanten Ausbau nicht um eine Neuanlage, sondern eine Korrektion handle. Die Strassenbaukosten seien deshalb von der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln (statt einem Drittel) zu übernehmen und lediglich zu einem Drittel (statt zwei Dritteln) von den Grundeigentümern zu tragen.