Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache (recte: Beschwerde) beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) und verlangten sinngemäss die Reduktion des angefochtenen Strassenbeitrags auf die Hälfte. Zur Begründung ihres Begehrens führten die Beschwerdeführenden sinngemäss an, dass der X.____weg, wie aus den miteingereichten Rechnungen vom 5. Mai 1967 und 30. März 1973 hervorgehe, bereits einmal als Neuanlage erstellt worden sei, weshalb es sich mit Blick auf den geplanten Ausbau nicht um eine Neuanlage, sondern eine Korrektion handle.