B. Mit Einschreiben vom 15. April 2016 orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden darüber, dass die Einwohnergemeindeversammlung am 3. März 2016 das Strassenbauprojekt «Neuanlage X.____weg» beschlossen hatte, und wies sie darauf hin, dass die Projektunterlagen vom 20. April 2016 bis zum 18. Mai 2016 öffentlich gemäss § 96 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) aufgelegt würden und Einsprachen (recte: Beschwerden) gegen die Beitragspflicht an den Strassenbau dem kantonalen Steuer- und Enteignungsgericht in Liestal einzureichen wären.