{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-28_2019-02-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=296c30ad-d40f-4623-838a-082d5d130fd8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433323", "Checksum": "f911d3e7e5ccb633e6fffc03fae268a4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-28_2019-02-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=34058150-1224-4c4c-85f6-65c2a19addcd", "Checksum": "0f256990004c6df9d5f08a9eb4078024"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 18 28", "650 2018 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:36:09", "Checksum": "eb48f17b5be828331afcc9d07ac476f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nder Streitsache, die Schwierigkeit des Falles sowie der Arbeits- und Zeitaufwand zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 GebT). Der Streitwert der vorliegenden Angelegenheit allein ist\neher tief und die Bedeutung der Streitsache aufgrund des Vorhandenseins diverser Präjudizien gering. Mit dem vorliegenden Fall waren keine besonderen Schwierigkeiten verbunden und der Arbeits- und Zeitaufwand hielten sich in verhältnismässig engen Grenzen.\nDie Verfahrenskosten sind deshalb auf angemessene CHF 500.00 festzusetzen und den\nBeschwerdeführenden aufzuerlegen.\n\n3.2 Parteientschädigung\nDer ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21\nAbs. 1 VPO). Gemeinden haben Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 Satz 2 VPO). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist der Beizug eines rechtskundigen Vertreters dann gerechtfertigt, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen\nerforderlich ist, das über die bei der Rechtsanwendung erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über das die gemeindeeigene Verwaltung nicht verfügt (vgl. VGE vom\n21. April 1999, in: BLVGE 1998/1999 [Nr. 15.3]; Urteil des Enteignungsgerichts vom\n24. Oktober 2014 [650 14 14] E. 4.2; MANFRED BAYERDÖRFER, Verwaltungsprozessrecht,\nin: Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-\nLandschaft, Band II, Liestal 2005, S. 95 mit Fn. 127). Die vorliegende Streitigkeit beschlägt Rechtsfragen, welche zum originären Wirkungs- bzw. Aufgabenbereich einer Gemeinde gehören (i.e. Bezug von Strassenbeiträgen). Vorliegend stellten sich keine derart\nkomplexen Fragen, dass sich der Beizug eines Anwalts als im Sinne von § 21 Abs. 2 VPO\n«gerechtfertigt» erweisen würde. Hinzu kommt, dass Advokat Dr. Simon E. Schweizer\nseine Mandatierung erst mit undatierter, am 31. Januar 2019 am Gericht eingegangener\nEingabe angezeigt hat. Eine Entschädigung für Aufwendungen vor diesem Datum käme\nfolglich schlechterdings nicht in Frage. Die ausserordentlichen Kosten des vorliegenden\nVerfahrens sind demnach wettzuschlagen.\n- 17 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 werden den Beschwerdeführenden\nauferlegt.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieses Urteil wird den Beschwerdeführenden (1) sowie dem Vertreter der Beschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 28. März 2019\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiber:\n\nDr. Ivo Corvini-Mohn Thomas Kürsteiner, MLaw\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids\nan gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden\nPerson enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.\n"}