{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-28_2019-02-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=296c30ad-d40f-4623-838a-082d5d130fd8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050519", "Checksum": "f911d3e7e5ccb633e6fffc03fae268a4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-28_2019-02-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=34058150-1224-4c4c-85f6-65c2a19addcd", "Checksum": "0f256990004c6df9d5f08a9eb4078024"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 28", "650 2018 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:00:02", "Checksum": "424b48a516a4d7b4b65901e3081baf88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n2.1 Verletzung des Publizitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgrundsatzes\nIn ihrer Replik vom 26. September 2018 monieren die Beschwerdeführenden, dem Publizitätsprinzip zu wider sei eine sichtbare Strasse (i.e. der X.____weg) nicht als Strasse\ngewertet worden und der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt worden, weil die Familie C.____ bereits einmal an die bestehende Strasse Beiträge bezahlt habe und nun erneut mit Strassenbeiträgen belastet werde.\n\nAbgesehen davon, dass auch diese beiden Rügen als verspätet zu gelten haben, weil sie\nauf Tatsachen beruht, die bereits zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der provisorischen Kostenverteiltabelle bekannt gewesen sind, und deshalb schon im Rahmen eines\nVerfahrens gegen die provisorische Beitragspflicht hätten vorgebracht werden müssen, ist\nnachfolgend kurz zu zeigen, dass sie im Falle des Eintretens abzuweisen wären.\n- 14 -\n\n2.1.1 Publizitätsprinzip\nInwiefern das sachenrechtliche Publizitätsprinzip nach Art. 973 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) vorliegend dadurch verletzt worden sein soll, dass die Beschwerdegegnerin den alten X.____weg nicht als\nStrasse, sondern als überteerten Feldweg qualifiziert hat, begründen die Beschwerdeführenden nicht. Abgesehen davon, dass auf die Rüge ohnehin nicht einzutreten ist, hätte sie\ndeshalb als unsubstantiiert zu gelten und wäre abzuweisen.\n\n2.1.2 Gleichbehandlungsgrundsatz\nNach dem Gleichheitssatz ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Wird das Gleichheitsgebot angerufen, ist aufzuzeigen, inwieweit gegenüber andern Rechtssubjekten eine\nungerechtfertigte Gleich- oder Ungleichbehandlung vorliegt. Die Beschwerdeführenden\nbehaupten nicht, die Beschwerdegegnerin hätte andere Beitragsbetroffene ungerechtfertigterweise besser oder schlechter behandelt. Aus der Begründung der Beschwerdeführenden ergibt sich nicht, inwieweit die Beschwerdegegnerin vorliegend den Anspruch der\nBeschwerdeführenden auf rechtsgleiche Behandlung verletzt haben soll. Abgesehen davon, dass auf ihre Rüge ohnehin nicht einzutreten ist, hätte selbige somit als unsubstantiiert zu gelten und wäre demzufolge abzuweisen.\n\n2.2 Ausnahmsweise Zulassung von Grundsatzfragen betreffenden Rügen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Strassenbeitragsverfügung trotz\nRechtskraft einer provisorischen Strassenbeitragsverfügung\nWie das Enteignungsgericht im Urteil vom 12. Mai 2016 [650 13 118] in Erwägung 1.2\nfestgehalten hat, sind Grundsatzfragen im Falle der Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens ausnahmsweise auch noch im Beschwerdeverfahren gegen die definitive\nBeitragsverfügung zu prüfen, wenn die realisierte Strasse von der geplanten Strasse derart abweicht, dass sich die Qualifikation des der Planung zugrundeliegenden Strassenbauprojekts als «beitragspflichtig» rückblickend als unrichtig erweist. Die erwähnte Rechtsprechung ist vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_638/2009 vom 17. Mai 2010 E. 3.3 bestätigt worden (vgl. KGE VV vom\n28. Juni 2017 [810 16 263] E. 3.3.2).\n- 15 -\n\nDie ausnahmsweise Zulassung von Rügen betreffend Grundsatzfragen der Beitragspflicht\nim zweistufigen Strassenbeitragsverfahren erfordert demnach ein Doppeltes: Zunächst\nmuss die realisierte Strasse von der geplanten Strasse abweichen (Abweichung). Zusätzlich muss diese Abweichung einen gewissen Schweregrad erreichen, der an der Qualifikation des Projekts gemäss dem provisorischen Beitragsverfahren etwas zu ändern vermag (Erheblichkeit). Kleinere Abweichungen von den ursprünglich aufgelegten (provisorischen) Strassenbauplänen, wie sie im Laufe von Bauarbeiten aus den unterschiedlichsten\nGründen vorkommen können, scheiden unter dem Aspekt der Erheblichkeit aus. Solche\nAbweichungen vermögen an der Beitragspflicht respektive dem von den bevorteilten\nGrundeigentümern zu tragenden Kostenanteil nichts zu ändern. Die Frage, ob eine realisierte Strasse von der ursprünglich geplanten Strasse im Sinne des Ausgeführten erheblich abweicht, ist – wie sich gezeigt hat – sowohl für die Eintretensfrage als auch für die\nFrage, ob die Beschwerde materiell begründet ist, massgebend. Es handelt sich in diesem Sinne um eine doppelrelevante Tatsache (vgl. dazu KÖLZ ALFRED/HÄNER\nISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 43).\n\nEine im Sinne des eben Ausgeführten «erhebliche» Abweichung des realisierten\nX.____wegs vom geplanten X.____weg ist vorliegend weder behauptet noch belegt worden und auch die zur geplanten und ausgeführten Strassenanlage eingereichten Werkpläne enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der Werkausführung zu\nentscheidrelevanten Abweichungen gekommen ist. In Ermangelung eines Ausnahmefalls\nbleibt es folglich dabei, dass auf die vorliegende Beschwerde vollumfänglich nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2.3.4).\n\n3. Kosten\n\n3.1 Verfahrenskosten\nDie Verfahrenskosten sind nach § 20 Abs. 3 Satz 2 VPO in der Regel der unterliegenden\nPartei in angemessenem Ausmass aufzuerlegen. Vorliegend gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weil auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) vom 15. November 2010\n(SGS 170.31) sind bei der Bemessung der Gerichtsgebühr der Streitwert, die Bedeutung\n- 16 -\n\n"}