{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-28_2019-02-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=296c30ad-d40f-4623-838a-082d5d130fd8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050519", "Checksum": "f911d3e7e5ccb633e6fffc03fae268a4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-28_2019-02-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=34058150-1224-4c4c-85f6-65c2a19addcd", "Checksum": "0f256990004c6df9d5f08a9eb4078024"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 28", "650 2018 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:00:02", "Checksum": "424b48a516a4d7b4b65901e3081baf88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nDas Ausgeführte erhellt, dass die Einwohnergemeinde B.____ von der Möglichkeit, ein\nzweistufiges Strassenbeitragsverfahren durchzuführen, Gebrauch gemacht und Regelungen zum zweistufigen Beitragsverfahren in ihr kommunales Strassenreglement übernommen hat. Entsprechend war sie gestützt auf ihr Strassenreglement, welches im Einklang\nmit dem kantonalen Rahmengesetz (d.h. Enteignungsgesetz) steht, befugt, vor dem Erlass einer definitiven Strassenbeitragsverfügung eine Planauflage durchzuführen und den\nbeitragsbetroffenen Grundeigentümern auf diesem Wege die voraussichtliche Höhe des\nvon ihnen zu leistenden Strassenbeitrags mit Verwirkungsfolge für Grundsatzfragen betreffende Rügen bekannt zu geben.\n\nZu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdegegnerin das zweistufige Beitragsverfahren mit\nBlick auf die Verfahrens- bzw. Parteirechte der Beschwerdeführenden «mängelfrei»\ndurchgeführt hat.\n\n1.2.3.3 Mängelfreie Durchführung des provisorischen Beitragsverfahrens\nIn Übereinstimmung mit § 96 Abs. 4 EntG hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden mit Einschreiben vom 15. April 2016 über die Auflage der Unterlagen zum\nStrassenbauprojekt «Neuanlage X.____weg» vom 20. April 2016 bis zum 18. Mai 2016\norientiert und sie darauf hingewiesen, dass sie ihre provisorische Beitragspflicht während\nder Planauflagefrist beim Enteignungsgericht mit Einsprache (recte: Beschwerden) anfechten können (vgl. dazu Ziff. 6.8 Abs. 4 SR bzw. § 96a Abs. 1 lit. b EntG). Die provisorische Kostenverteiltabelle, welche für die Parzelle Nr. 281 GB B.____ der Beschwerdeführenden einen voraussichtlichen Strassenbeitrag in der Höhe von CHF 19‘178.00 ausweist,\nist den Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin zuvor schon als Beilage zum\nSchreiben vom 16. Februar 2016 mit dem Titel «Neuanlage X.____weg – Untersuchungsbericht Kanalisation und provisorische Kostenverteiltabelle Strassenanwänderbeiträge» zugestellt worden.\n- 12 -\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das zweistufige\nBeitragsverfahren zum Strassenbauprojekt «Neuanlage X.____weg» im Einklang mit den\neinschlägigen Bestimmungen des kommunalen Strassenreglements und des kantonalen\nEnteignungsgesetzes, d.h. in verfahrensrechtlicher Hinsicht mängelfrei, durchgeführt hat.\n\n1.2.3.4 Schlussfolgerung\nDie Beschwerdeführenden hätten Grundsatzfragen betreffende Rügen nach dem bisher\nAusgeführten spätestens während der Auflage der provisorischen Kostenverteiltabelle\nbeim Enteignungsgericht anhängig machen müssen. Dass die Beschwerdeführenden sich\nrechtzeitig gegen die provisorische Beitragsverfügung bzw. den aufgelegten Kostenverteilplan mit Beschwerde zur Wehr gesetzt hätten, ist weder behauptet worden, noch erstellt.\n\nDie Beschwerdeführenden führten diesbezüglich in ihrer Replik vom 26. September 2019\neinzig aus, dass sie, was den provisorischen Kostenverteiler anbelange, schon «vorgängig» in intensivem mündlichem und schriftlichem Kontakt mit der Beschwerdegegnerin\ngestanden hätten, weshalb der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei, dass sie mit\ndem (aufgelegten) Kostenverteiler nicht einverstanden gewesen seien. Dazu ist anzumerken, dass sich die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie seien vorgängig mit der\nBeschwerdegegnerin in schriftlichem Kontakt gestanden, anhand der eingereichten Akten\nnicht bestätigen lässt. Gerade schriftliche Korrespondenz hätten die Beschwerdeführenden jedoch ohne weiteres von Beginn an oder spätestens anlässlich der heute durchgeführten Parteiverhandlung einreichen können. Was allenfalls mündlich besprochen wurde\nund was nicht, ist nicht belegt und konnte auch anlässlich der Parteiverhandlung nicht\nerstellt werden.\n\nWie zu zeigen sein wird, kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund vorgängigen mündlichen und schriftlichen Kontakts mit den Beschwerdeführenden wusste, dass\nselbige nicht mit dem Kostenverteilplan einverstanden gewesen sind, offen bleiben. Denn\nselbst unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes bestünde allein aufgrund mündlichen und/oder schriftlichen Kontakts betreffend eine provisorische Beitragsverfügung\nbzw. Kostenverteiltabelle keine Vertrauensgrundlage, welche es den Beschwerdeführenden erlaubt hätte, in berechtigtem Vertrauen darauf, dass sämtliche Rügen auch noch in\n- 13 -\n\neinem späteren Zeitpunkt erhoben werden könnten, darauf zu verzichten, eine Beschwerde gegen die ihnen zugestellte und anschliessend öffentlich aufgelegte provisorische Kostenverteiltabelle zu erheben, obschon sie aus bereits damals bekannten Gründen gegen\nihre Beitragspflicht bzw. die konkrete (provisorische) Beitragshöhe gewesen sind. Die\nArgumentation der Beschwerdeführenden ist somit schlechthin ungeeignet, den von ihnen\ngewünschten Erfolg, dass sich das Enteignungsgericht vorliegend mit ihren Beschwerdegründen auseinandersetzt, zu bewirken.\n\nIm Übrigen genügt eine vorgängige mündliche und je nach den konkreten Umständen\nwohl auch eine vorgängige schriftliche Kontaktaufnahme nicht den formellen Anforderungen an eine Beschwerdeerhebung nach § 5 VPO.\n\nEs bleibt damit festzuhalten, dass der aufgelegte (provisorische) Kostenverteilplan, soweit\ner Parzelle Nr. 281 GB B.____ betrifft, und damit die provisorische Beitragspflicht der Beschwerdeführenden unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Auf die Beschwerde\nist demnach vollumfänglich nicht einzutreten.\n\n2. Materielles\n\n"}