{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-28_2019-02-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=296c30ad-d40f-4623-838a-082d5d130fd8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050519", "Checksum": "f911d3e7e5ccb633e6fffc03fae268a4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-28_2019-02-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=34058150-1224-4c4c-85f6-65c2a19addcd", "Checksum": "0f256990004c6df9d5f08a9eb4078024"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 28", "650 2018 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:00:02", "Checksum": "424b48a516a4d7b4b65901e3081baf88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\ndes provisorischen Strassenbeitrags vorgelegen haben und vorliegend als «verspätet»\nvorgebracht zu gelten haben, erhellt ein Blick in die Rechnung vom 5. Mai 1967 ausserdem, dass selbiger Leistungen für das Liefern, Einbringen und Verdichten von Wandmaterial für eine Bauzufahrt zugrunde gelegen haben und nicht Bauarbeiten für die Erstellung\neiner Neuanlage durch das erschliessungstragende Gemeinwesen.\n\n1.2.3.1 Das zweistufige Strassenbeitragsverfahren nach Enteignungsgesetz\nDas kantonale Enteignungsgesetz sieht vor, dass die Beitragspflicht im Rahmen der\nPlanauflage in der Form eines Kostenverteilplans eröffnet und innert der Einsprachefrist\ndes Planauflageverfahrens beim Enteignungsgericht angefochten werden kann (§ 96\nAbs. 2 bis 4 i.V.m. § 96a Abs. 1 lit. b EntG) (1. Schritt des zweistufigen Beitragsverfahrens). Nach § 96 Abs. 4 sind beitragspflichtige Grundeigentümer mittels eingeschriebenen\nBriefs auf die Planauflage sowie die «voraussichtliche» (d.h. provisorische) Höhe ihres\nStrassenbeitrags aufmerksam zu machen. Nach Abschluss des jeweiligen Erschliessungswerks (z.B. des X.____wegs), wenn die definitiven (nicht bloss die voraussichtlichen) Kosten der Erschliessungsanlage bekannt sind, macht das Gemeinwesen die im\nRahmen der Planauflage angekündigten Vorteilsbeiträge in ihrer definitiven Höhe mit (definitiver) Verfügung gegenüber den jeweils pflichtigen Grundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) geltend (§ 96 Abs. 1 EntG) (2. Schritt des zweistufigen Beitragsverfahrens). Beitragsverfügungen (provisorische und definitive) können innert zehn Tagen nach\nErhalt beim Enteignungsgericht angefochten werden (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG).\n\nMit dieser im Enteignungsgesetz statuierten Möglichkeit einer Zweiteilung des Beitragsverfahrens wird Folgendes bezweckt: In einem ersten Schritt, d.h. im Rahmen einer provisorischen Beitragsverfügung oder der Auflage eines (provisorischen) Kostenverteilplans,\nsind die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen (Umfang des Beitragsperimeters, Gewichtung der Vorteile, Qualifikation des Projekts als Neuanlage oder\nKorrektion etc.) zu klären (statt vieler Urteile des Enteignungsgericht vom 29. November\n2018 [650 16 29] E. 1.2.3.1; vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 3 und vom 24. Januar 2005\n[650 03 55] E. 5.2). Die Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten in einer provisorischen\nVerfügung ermöglicht es den Betroffenen, sich rechtzeitig, nämlich vor der Ausführung\ndes Strassenbaus, darüber schlüssig zu werden, ob sie gegen die Art der Bildung der\nInteressenzone oder gegen ihre persönliche Beitragspflicht ein Rechtsmittel ergreifen wol-\n- 10 -\n\nlen (vgl. BGE 102 Ia 46 E. 2 48). In einem zweiten Schritt, d.h. im Rahmen der definitiven\nBeitragsverfügung, erfolgt nach der Ausführung des geplanten Werkes und Vorlage bzw.\nGenehmigung der Schlussabrechnung die detaillierte Berechnung der Beiträge anhand\nder nunmehr endgültig feststehenden (d.h. definitiven) Strassenbaukosten (statt vieler\nUrteile des Enteignungsgerichts vom 29. November 2018 [650 16 29] E. 1.2.3.1; vom\n30. Mai 2013 [650 12 44] E. 3 und vom 24. Januar 2005 [650 03 55] E. 5.2). Im zweistufigen Beitragsverfahren gilt, dass die mit der Beitragspflicht zusammenhängenden Grundsatzfragen bereits mit Beschwerde gegen die provisorische Strassenbeitragsverfügung\ngerügt werden müssen. Der Verzicht auf eine Beschwerde gegen die provisorische Beitragsverfügung zeitigt diesbezüglich Verwirkungsfolge. Mit anderen Worten bedeutet dies,\ndass Grundsatzfragen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Strassenbeitragsverfügung nicht mehr vorgebracht werden können, weil diese grundlegenden Fragen mit\nder provisorischen Strassenbeitragsverfügung bzw. der provisorischen Kostenverteiltabelle in Rechtskraft erwachsen (sei dies zufolge unterlassener Beschwerde oder rechtskräftigen Rechtsmittelentscheids).\n\nDie eben dargetane Rechtslage beruht auf einer gefestigten Rechtsprechungspraxis (vgl.\nUrteil des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 1.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [nachfolgend: KGE VV] vom 28. Juni 2017\n[810 16 263] E. 3.1.4 und Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft\n[VGE; heute: Kantonsgericht] vom 22. Oktober 1987 in: BLVGE 1987 Ziff. 14.1 sowie vom\n24. April 1985 E. 1 in: BLVGE 1985 Ziff. 15.1; vgl. die bisher erwähnten Urteile des Enteignungsgerichts).\n\n1.2.3.2 Legitimation zur Durchführung eines zweistufigen Beitragsverfahrens\nDas Strassenreglement der Einwohnergemeinde B.____ vom 19. Juni 2002 (SR) sieht\nvor, dass in einer Kostenverteiltabelle die provisorischen Strassenbeiträge für alle beitragsrelevanten Grundstücksflächen ausgewiesen werden (vgl. Ziff. 6.7 SR). Als Bestandteil der Bauprojektunterlagen (Ziff. 3.1.1 Abs. 3 SR) ist die provisorische Kostenverteiltabelle nach der Durchführung einer Orientierungsversammlung (Ziff. 3.1.3 SR) öffentlich\naufzulegen (vgl. Ziff. 3.2 SR) und kann dann während der Planauflagefrist beim Enteignungsgericht angefochten werden (Ziff. 6.8 Abs. 4 SR). Liegt nach der Durchführung des\nStrassenbauprojekts die Bauabrechnung vor, erlässt der Gemeinderat gestützt auf die\n- 11 -\n\ndefinitive Kostenverteilung Beitragsverfügungen (Ziff. 6.9 Abs. 1 SR). Gegen Letztere\nkann innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden (Ziff. 6.10 Abs. 1 SR).\n\n"}