{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-28_2019-02-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=296c30ad-d40f-4623-838a-082d5d130fd8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050519", "Checksum": "f911d3e7e5ccb633e6fffc03fae268a4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-28_2019-02-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=34058150-1224-4c4c-85f6-65c2a19addcd", "Checksum": "0f256990004c6df9d5f08a9eb4078024"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 28", "650 2018 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:00:02", "Checksum": "424b48a516a4d7b4b65901e3081baf88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nGemäss § 98a Abs. 2 EntG i.V.m. § 98a Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des\nEnteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30‘000.00 übersteigt. Die Beschwerdeführenden verlangen sinngemäss die Herabsetzung des angefochtenen Strassenbeitrags auf die Hälfte. Der mit Verfügung vom 18. Juni 2018 den Beschwerdeführenden gegenüber geltend gemachte definitive Strassenbeitrag für Parzelle Nr. 281 GB\nB.____ beläuft sich auf CHF 19‘090.00, womit der Streitwert der beantragten Reduktion\nCHF 9‘545.00 beträgt. Hinzu kommt ein (kumulierter) Streitwert von insgesamt\nCHF 53‘267.00 für die am Enteignungsgericht bezüglich desselben Strassenbauprojekts\nhängigen Parallelverfahren Nrn. 650 18 21-26, für welche die Eintretensvoraussetzungen\nebenfalls geprüft werden mussten. Aus prozessökonomischen Gründen und weil die Parteien kostenmässig gleich wie im Falle einer Behandlung ihrer Beschwerde durch den\nEinzelrichter gestellt werden (vgl. E. 3.1), rechtfertigt sich eine Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit durch die Fünferkammer.\n-7-\n\n1.1.2 Übrige allgemeine Eintretensvoraussetzungen\nWas das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführenden, der geltend gemachte\nStrassenbeitrag in der Höhe von CHF 19‘090.00 sei auf CHF 9‘545 zu reduzieren (vgl.\nEinsprache [recte: Beschwerde] vom 27. Juni 2018), anbelangt, sind alle übrigen allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt.\n\n1.2 Besondere Eintretensvoraussetzungen\nAls besondere Verfahrensvoraussetzungen gelten das Erfordernis eines tauglichen Beschwerdeobjekts, das von einer vom einschlägigen materiellen oder prozessualen Recht\nvorgesehenen Vorinstanz stammt, die Beschwerdebefugnis des beschwerdeführenden\nRechtssubjekts, die Einhaltung sämtlicher Beschwerdeformalien (Schriftlichkeit, Fristwahrung, Begehren, Unterschrift etc.) sowie die Zulässigkeit der vorgebrachten Beschwerdegründe.\n\n1.2.1 Beschwerdeobjekt und Vorinstanz\nDie vorliegende Beschwerde vom 27. Juni 2018 richtet sich gegen die definitive Strassenbeitragsverfügung der Einwohnergemeinde B.____ vom 18. Juni 2018. Damit liegt ein\ntaugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. § 96a Abs. 1 lit. a EntG einer vom einschlägigen\nRecht vorgesehenen Vorinstanz vor (vgl. § 36 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400] und § 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom\n24. März 1986 [StrG, SGS 430] je i.V.m. § 90 Abs. 1 EntG).\n\n1.2.2 Beschwerdebefugnis und -formalien\nDie Beschwerdeführenden sind als Adressaten der sie belastenden Strassenbeitragsverfügung persönlich berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung;\nsie sind deshalb zur vorliegenden Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO).\n\nDie Beschwerde gegen Verfügungen ist innert 10 Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht zu erheben (§ 96a Abs. 1 lit. a EntG). Wie bereits erwähnt, datiert die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2018. Die Beschwerdeeingabe vom 27. Juni 2018 trägt den\nPoststempel vom 28. Juni 2018. Wann die angefochtene Verfügung den Beschwerdefüh-\n-8-\n\nrenden genau zugegangen ist, kann angesichts dessen offen bleiben, dass die Fristwahrung nach dem Ausgeführten ohnehin schon feststeht.\n\nDie fristgerecht eingereichte Beschwerde ist im Übrigen formgerecht erhoben worden.\nNamentlich schadet es nicht, dass die Beschwerde formal kein Rechtsbegehren enthält,\ndenn aus der Beschwerdebegründung ergibt sich klar, dass die Beschwerdeführenden die\nhälftige Reduktion des Strassenbeitrags verlangen. Damit liegt ein sich aus der Begründung ergebender bezifferbarer Antrag vor.\n\n1.2.3 Zulässigkeit der vorgebrachten Beschwerdegründe\nNachdem mit Blick auf das Reduktionsbegehren der Beschwerdeführenden sämtliche\nbisher geprüften Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, bleibt einzig die Frage zu beurteilen, ob die von den Beschwerdeführenden angeführten Gründe im jetzigen Verfahrensstadium zulässig sind oder nicht.\n\nVorliegend rügen die Beschwerdeführenden sowohl in ihrer Einsprache (recte: Beschwerde) als auch in ihrer Replik im Wesentlichen (und sinngemäss), dass es sich beim Strassenbauprojekt «X.____weg» nicht um eine Neuanlage, sondern um eine Korrektion handle. Der X.____weg sei eine schon seit über 50 Jahren befahrbare und funktionierende\nStrasse, verfüge über eine Kofferung, Entwässerung, Beleuchtung und einen Belag. Als\nBeweismittel legen die Beschwerdeführenden insbesondere die Rechnungen vom 5. Mai\n1967 und vom 30. März 1973 (Beilagen 1 und 2 zur Beschwerdebegründung vom 27. Juni\n2018) ins Recht, welche ihrer Ansicht nach zeigen sollen, dass ihre Rechtsvorgänger bereits einmal Beiträge für eine Neuanlage des X.____wegs geleistet haben.\n\nIn der Sache betreffen die von den Beschwerdeführenden gerügten Punkte sämtlich\nGrundsatzfragen der Beitragspflicht, welche gemäss ständiger Rechtsprechung des Enteignungsgerichts bereits im Beschwerdeverfahren gegen den (provisorischen) Kostenverteilplan bzw. die provisorische Strassenbeitragsverfügung vorzubringen sind, wenn ein\nbeitragserhebendes Gemeinwesen kein einstufiges, sondern ein zweistufiges Strassenbeitragsverfahren durchführt (vgl. statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom\n29. November 2018 [650 16 29] passim). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden sich als Beweismittel auf Rechnungen berufen, welche ihnen schon vor der Auflage\n-9-\n\n"}