{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-28_2019-02-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=296c30ad-d40f-4623-838a-082d5d130fd8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050519", "Checksum": "f911d3e7e5ccb633e6fffc03fae268a4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-28_2019-02-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=34058150-1224-4c4c-85f6-65c2a19addcd", "Checksum": "0f256990004c6df9d5f08a9eb4078024"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 28", "650 2018 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:00:02", "Checksum": "424b48a516a4d7b4b65901e3081baf88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nStellungnahme vom 30. August 2018) in der definitiven Beitragsverfügung nicht berücksichtigt worden seien.\n\nH.\nMit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2018 wurde das Verfahren bis zum Gleichstand\nder Parallelverfahren Nrn. 650 18 21 ff. sistiert. Die Sistierung wurde am 30. Oktober 2018\naufgehoben und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik gegeben. Innert letztmalig erstreckter Frist reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik vom\n19. Dezember 2018 ein. In Ergänzung ihrer Stellungnahme reichte die Beschwerdegegnerin neu eine Präsentation des für den Strassenbau verantwortlichen Planungsbüros ein,\naus welcher sich ergebe, dass es sich beim Ausbau des X.____wegs um eine Neuanlage\nhandle. Das Einschreiben vom 15. April 2016, mit welchem die Beschwerdeführenden auf\ndie Planauflage hingewiesen worden seien, habe auch eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch keine Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren gegen den definitiven Strassenbeitrag könne der Verteilschlüssel deshalb\nnicht mehr gerügt werden.\n\nI.\nAm 8. Januar 2019 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, das Verfahren auf die Frage, ob auf die Beschwerde einzutreten sei, beschränkt und der Fall der Fünferkammer zur\nBeurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurde eine Parteiverhandlung angeordnet. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 31. Januar 2019, zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. Simon\nE. Schweizer dem Enteignungsgericht seine Mandatierung durch die Beschwerdegegnerin an und wurde hierauf als Vertreter der Beschwerdegegnerin im Rubrum aufgenommen.\n\nJ.\nAm 15. Januar 2019 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung (mit Parteiverhandlung)\nvom 14. Februar 2019 vorgeladen. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hielten die\nParteien im Wesentlichen an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n-5-\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\nGemäss § 96a Abs. 3 EntG sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung,\nVPO, SGS 271) auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar.\nDemnach hat das Enteignungsgericht insbesondere die Eintretensvoraussetzungen von\nAmtes wegen zu prüfen (vgl. § 16 Abs. 2 VPO). Ein Gericht darf sich mit einer Angelegenheit in der Sache (d.h. materiell) nur dann befassen und sich über die Begründetheit\noder Unbegründetheit der gestellten Begehren aussprechen, wenn sämtliche Verfahrensbzw. Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Ist auch nur eine Prozessvoraussetzung\nnicht erfüllt, hat das beschwerdebefasste Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen\n(vgl. RHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1036).\n\nMit Blick auf die Eintretensvoraussetzungen kann gemeinhin zwischen allgemeinen (nachfolgend E. 1.1) und besonderen (nachfolgend E. 1.2) und im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid zwischen vollumfänglichem und teilweisem Nichteintreten unterschieden\nwerden. Während vollumfängliches Nichteintreten zur Erledigung eines Verfahrens führt\nund als Entscheid selbständig anfechtbar ist, führt ein teilweises Nichteintreten lediglich\ndazu, dass diejenigen Begehren (oder Rügen), auf welche nicht eingetreten wird, vom\nweiteren Verlauf des bis zu seiner Erledigung mittels Sachentscheid fortzuführenden Verfahrens ausgeschlossen sind und materiell nicht auf ihre Begründetheit hin geprüft werden (zum Ganzen vgl. RHINOW /KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1039 ff.).\n-6-\n\n1.1 Allgemeine Eintretensvoraussetzungen\nZu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen gehören die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der urteilenden Behörde, die Partei- und Prozessfähigkeit der betroffenen Person(en), die Vertretungsbefugnis allfälliger Parteivertreter, das Rechtsschutzinteresse, das Fehlen einer «res iudicata» (lateinisch für «abgeurteilte Sache») oder der\nRechtshängigkeit der identischen Streitsache.\n\n1.1.1 Zuständigkeit\nDie vorliegende Streitsache hat einen Erschliessungsbeitrag der Einwohnergemeinde\nB.____ im Sinne von §§ 90 ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950\n(EntG, SGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können Beitragsbetroffene auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft beim Enteignungsgericht Beschwerde\nerheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B.____ gehört zum Kanton Basel-\nLandschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der\nGemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und sachliche\nZuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben.\n\n"}