{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-28_2019-02-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=296c30ad-d40f-4623-838a-082d5d130fd8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050519", "Checksum": "f911d3e7e5ccb633e6fffc03fae268a4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-28_2019-02-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=34058150-1224-4c4c-85f6-65c2a19addcd", "Checksum": "0f256990004c6df9d5f08a9eb4078024"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 28", "650 2018 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:00:02", "Checksum": "424b48a516a4d7b4b65901e3081baf88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 14.02.2019 650 18 28 (650 2018 28)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 14. Februar 2019 (650 18 28)\n\nAbgaberecht – Strasse\n\nZweistufiges Strassenbeitragsverfahren: Bestätigung der Praxis, dass Rügen betreffend Grundsatzfragen im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive Beitragsverfügung grundsätzlich verwirkt sind.\n\nGrundsatzfragen der Beitragspflicht können im Beschwerdeverfahren gegen eine definitive\nStrassenbeitragsverfügung nicht mehr vorgebracht werden, weil diese grundlegenden Fragen mit der provisorischen Beitragsverfügung bzw. der provisorischen Kostenverteiltabelle in\nRechtskraft erwachsen sind (sei dies zufolge unterlassener Beschwerde oder rechtskräftigen\nRechtsmittelentscheids). Diese Rechtslage beruht auf einer gefestigten Rechtsprechungspraxis. (E. 1.2.3.1)\n650 18 28\n\nUrteil\nvom 14. Februar 2019\n\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Patrick Brügger, Richter Michael Angehrn,\nRichter Arvind Jagtap, Richter Peter Salathe,\nGerichtsschreiber Thomas Kürsteiner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführende\n\ngegen\n\nB.____, Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Dr. iur. Simon E. Schweizer, Advokat, Hauptstrasse 40, 4450 Sissach\n\nGegenstand Strassenbeitrag\n-2-\n\nA.\nAm 3. März 2016 bewilligte die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde B.____\ndas Strassenbauprojekt «X.____weg» und genehmigte einen Investitionskredit in der Höhe von CHF 235‘000.00 für die Neuanlage des X.____wegs. Die beitragsbetroffene Parzelle Nr. 281 des Grundbuchs (GB) B.____ grenzt im Nordwesten an den X.____weg und\nsteht im Gesamteigentum der Beschwerdeführenden.\n\nB.\nMit Einschreiben vom 15. April 2016 orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden darüber, dass die Einwohnergemeindeversammlung am 3. März 2016 das\nStrassenbauprojekt «Neuanlage X.____weg» beschlossen hatte, und wies sie darauf hin,\ndass die Projektunterlagen vom 20. April 2016 bis zum 18. Mai 2016 öffentlich gemäss\n§ 96 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) aufgelegt\nwürden und Einsprachen (recte: Beschwerden) gegen die Beitragspflicht an den Strassenbau dem kantonalen Steuer- und Enteignungsgericht in Liestal einzureichen wären.\nSchon mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2016 erhielten die Beschwerdeführenden als Beilage die provisorische Kostenverteiltabelle zum Strassenbauprojekt «Neuanlage X.____weg». Schliesslich erfolgte im amtlichen Anzeiger vom\n20. April 2016 zusätzlich ein Hinweis auf die Planauflage sowie die Einsprachemöglichkeit\n(recte: Beschwerdemöglichkeit) gegen die provisorische Beitragspflicht an das kantonale\nSteuer- und Enteignungsgericht.\n\nC.\nDie Beschwerdegegnerin legte die Werkpläne und die provisorische Kostenverteiltabelle\nzum Strassenbauprojekt «Neuanlage X.____weg» vom 20. April 2016 bis zum 18. Mai\n2016 öffentlich auf der Gemeindeverwaltung B.____ zur Einsichtnahme auf.\n\nD.\n\nMit Verfügung vom 18. Juni 2018 machte die Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführenden einen definitiven Strassenbeitrag in der Höhe von CHF 19‘090.00 für\ndie in ihrem Gesamteigentum stehende Parzelle Nr. 281 GB B.____ geltend.\n-3-\n\nE.\n\nMit Schreiben vom 27. Juni 2018 erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache (recte:\nBeschwerde) beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, (nachfolgend Enteignungsgericht) und verlangten sinngemäss die Reduktion des angefochtenen Strassenbeitrags auf die Hälfte. Zur Begründung ihres Begehrens führten die Beschwerdeführenden sinngemäss an, dass der X.____weg, wie aus den miteingereichten\nRechnungen vom 5. Mai 1967 und 30. März 1973 hervorgehe, bereits einmal als Neuanlage erstellt worden sei, weshalb es sich mit Blick auf den geplanten Ausbau nicht um\neine Neuanlage, sondern eine Korrektion handle. Die Strassenbaukosten seien deshalb\nvon der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln (statt einem Drittel) zu übernehmen und\nlediglich zu einem Drittel (statt zwei Dritteln) von den Grundeigentümern zu tragen.\n\nF.\nDie Beschwerdegegnerin beantragte innert letztmals mit Präsidialverfügung vom 23. Juli\n2018 erstreckter Frist mit Stellungnahme vom 30. August 2018 die Abweisung der Beschwerde und reichte diverse mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2018 verlangte Unterlagen und die einschlägigen Gemeindeerlasse ein. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden entgegnete sie sinngemäss, gegen die provisorische Beitragspflicht sei keine Beschwerde erhoben worden und der X.____weg sei ein geteerter Feldweg, für welchen von\nden Grundeigentümern noch keine Beiträge erhoben worden seien.\n\nG.\nAm 3. September 2018 wurden die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen (Beilagen zur Stellungnahme vom 30. August 2018) auf der Kanzlei des Enteignungsgerichts aufgelegt und die Beschwerdeführenden über die Möglichkeit der Einsichtnahme informiert. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung einer Replik. Fristgerecht replizierten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom\n26. September 2018 und brachten ergänzend vor, dass sie mit der Beschwerdegegnerin\nbereits vorgängig in intensivem Kontakt bezüglich des Kostenverteilers gestanden hätten,\nweshalb dieser bekannt gewesen sei, dass sie mit der provisorischen Beitragspflicht nicht\neinverstanden gewesen seien. Die vorliegende Beschwerde sei erfolgt, weil die von der\nFamilie C.____ bezahlten und belegten Beiträge an den X.____weg (Beilagen 1 und 2 zur\n-4-\n\n"}