Das Honorar beläuft sich demnach auf Fr. 4‘938.00 (4 1/3 Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich 8 % MWST, 13 5/6 Stunden à Fr. 250.00 sowie Auslagen à Fr. 40.00 zuzüglich 7.7 % MWST). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘938.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. - 14 - Demgemäss wird erkannt: 1. Die Beitragsverfügung vom 8. Januar 2018 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.