Dieser Zeitaufwand sowie die Auslagen erweisen sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachver- halts- und Rechtsfragen als angemessen. Ein Stundenansatz von Fr. 250.00 für die Berechnung der Parteientschädigung vor dem Enteignungsgericht entspricht dem praxisgemäss anwendbaren Tarif für Erschliessungsabgabefälle(vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [Tarifordnung, SGS 178.112]; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. April 2013 [650 12 93] E. 5).