3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Vertreter des Beschwerdeführers weist in seinem Deservitenblatt vom 27. Juni 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 18 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 40.00 aus. Dieser Zeitaufwand sowie die Auslagen erweisen sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachver- halts- und Rechtsfragen als angemessen.