Der gerichtsübliche Tarif für eine Hauptverhandlung vor der Fünferkammer beträgt Fr. 1‘500.00 (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Gebühren der Gericht [Gebührentarif, GebT]). Hinzu kommen Fr. 700.00 für den Augenschein (zu den Beweiskosten vgl. § 20 Abs. 3 1. Satz VPO sowie § 3 Abs. 4 GebT). Der Einwohnergemeinde B.____ als Beschwerdegegnerin können allerdings nach § 20 Abs. 4 VPO keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘200.00 gehen deshalb zu Lasten des Staates. - 13 -