2.3 Fazit Die Rüge des Beschwerdeführers, das streitgegenständliche Strassenbauprojekt X.____ führe für seine Parzelle Nr. 147 GB B.____ zu keinem beitragsrelevanten Sondervorteil, erweist sich nach dem Ausgeführten als begründet. Die angefochtene Beitragsverfügung vom 8. Januar 2018 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 3. Kosten