Strasse X.____ auf die Parzelle des Beschwerdeführers keinen praktischen Nutzen bringt, wäre sie für Lastwagen nicht befahrbar. Zusammenfassend ist festzuhalen, dass die Strasse X.____ nach Umsetzung des Strassenbauprojekts nicht dazu führt, dass das Grundstück des Beschwerdeführers einen grösseren wirtschaftlichen Nutzen aufweist. Die zusätzliche Erschliessungsmöglichkeit von Parzelle Nr. 147 GB B.____ über die Strasse X.____ hat demnach zu keinem beitragsbegründenden Sondervorteil geführt.