Darüberhinaus gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Parzelle Nr. 147 GB B.____ in der Wohn- und Geschäftszone liegt, und es daher unter objektiven Gesichtspunkten nicht als sachfremd erscheint, dass die Zufahrt von Lastwagen auf dem Grundstück genutzt werden könnte. Sowohl der aktuelle Zustand als auch derjenige nach Umsetzung des Bauprojekts der Strasse X.____ ermöglichen es Lastwagen nicht, auf die Parzelle des Beschwerdeführers zu fahren. Nebst der Tatsache, dass die Zufahrt über die - 12 -