Die Zufahrt über die Strasse X.____ verbessert die Zugänglichkeit der Parzelle Nr. 147 GB B.____ nicht, da man nicht direkter auf das Grundstück zufahren kann. Die Zufahrt über die Strasse X.____ stellt im Gegensatz zur Zufahrt über die Privatstrasse (Parzelle Nr. 1914 GB B.____) ein Umweg dar. Alle Verkehrsteilnehmer werden weiterhin den kürzesten und zugleich schnellsten Weg auf die Parzelle des Beschwerdeführers über die Privatstrasse (Parzelle Nr. 1914 GB B.____) und nicht über die Strasse X.____ wählen.