Ein wirtschaftlicher Sondervorteil könnte vorliegend dann bejaht werden, wenn die strassenmässige Erschliessung durch die Strasse X.____ die wirtschaftliche Nutzung resp. Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks des Beschwerdeführers steigert. Die Strasse X.____ diente vor Umsetzung des Strassenbauprojekts nicht der Erschliessung der Parzelle Nr. 147 GB B.____. Letztere war und ist über private Zufahrt (Parzelle Nr. 1914 GB B.____) erschlossen. Durch die Umsetzung des Strassenbauprojekts werden sich die Erschliessungsverhältnisse für die Parzelle Nr. 147 GB B.____ nach einer objektiven Betrachtungsweise nicht ändern. Die Zufahrt über die Strasse