Entscheidend ist bei der Beurteilung der Steigerung der Nutzungsmöglichkeiten, dass der Wertzuwachs nach objektiven, sachlichen Gesichtspunkten wie Lage und Beschaffenheit des Grundstückes messbar erscheint. Die subjektiven Verhältnisse des Eigentümers sind nicht zu berücksichtigen (IMBODEN/RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel/Stuttgart 1976, S. 786; LENGWILER, in: Praxis des Strassenperimeters, St. Gallen 1981, S. 40).