Für die Bejahung eines wirtschaftlichen Sondervorteils muss ein besonderer Nutzen für das fragliche Grundstück im Bereich der neuen Strasse entstehen (WEDER, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St. Gallen 1989, N 3 zu Art. 78 mit Hinweis). Der wirtschaftliche Sondervorteil muss so geartet sein, dass er nicht jedem Strassenbenützer zukommt.