Unabhängig von der in einem Strassenreglement getroffenen Definition entsteht eine Beitragspflicht in jedem Fall nur dann, wenn ein dem einzelnen Pflichtigen individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (vgl. E. 2.3; § 90 Abs. 1 EntG; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [nachfolgend: KGE VV] vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3; ferner auch Urteil des Bundesgerichts 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Für die Bejahung eines wirtschaftlichen Sondervorteils muss