Da der Miteigentumsanteil vorliegend subjektiv-dinglich mit dem Grundstück verknüpft ist, handelt es sich um unselbstständiges Eigentum, das auf Dauer angelegt ist und das rechtliche Schicksal der Hauptsache selbst im Falle einer Veräusserung teilt. Daher ist die Zufahrt rechtlich hinreichend gesichert. Die Parzelle Nr. 147 GB B.____ ist demnach rechtsgenügend über die Privatstrasse (Parzelle Nr. 1914 GB B.____) an die Kantonsstrasse erschlossen. 2.2.3 Sondervorteil durch neue Erschliessungsmöglichkeit Fraglich ist, ob ein wirtschaftlicher Sondervorteil aufgrund der zusätzlichen Erschliessungsmöglichkeit der Parzelle Nr. 147 GB B.____ vorliegt.