Das Nutzungsrecht muss überdies dauerhaft angelegt sein. Nach Art. 650 Abs. 1 ZGB kann jeder Miteigentümer die Aufhebung des Miteigentums verlangen, wenn die Teilung nicht durch Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. Betreffend Art. 655a Abs. 2 ZGB geht die Praxis heute davon aus, dass bereits dann ein dauernder Zweck vorliegt, wenn eine Verknüpfung zweier Grundstücke im Sinne von unselbstständigem Eigentum vorliegt, sodass der Aufhebungsanspruch nach Art. 650 Abs. 1 ZGB dann nicht mehr geltend gemacht werden kann (PFÄFFLI, § 12