_ entspricht der besagten Zufahrt beziehungsweise Privatstrasse zur Kantonsstrasse. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit nicht die einzige Möglichkeit zur rechtlichen Sicherung einer Zufahrt. Der vorliegende Miteigentumsanteil ist ein Grundstück im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches (vgl. Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Die subjektiv-dingliche Verknüpfung führt dazu, dass das dazugehörige Grundstück das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks teilt (vgl. Art. 655a Abs. 1 ZGB).