Grundsätzlich kann eine Zufahrt über ein Gelände, das einer anderen Person als dem Grundeigentümer der zu erschliessenden Parzelle gehört, dann als hinreichend betrachtet werden, wenn der Eigentümer garantieren kann, dass er über ein dauerhaftes Nutzungsrecht für die betreffende Zufahrt verfügt (JEANNERAT, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, N 35 zu Art. 19 RPG). Gemäss einer Anmerkung im Grundbuchauszug zur Parzelle Nr. 147 GB B.____ besteht ein subjektiv-dingliches Miteigentum am Grundstück Nr. 1914 GB B.____. Parzelle Nr. 1914 GB B.____ entspricht der besagten Zufahrt beziehungsweise Privatstrasse zur Kantonsstrasse.