2.2.2 Vorhandensein einer hinreichenden Zufahrt Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Parzelle Nr. 147 GB B.____ über die Privatstrasse (Parzelle Nr. 1914 GB B.____) an die Kantonsstrasse hinreichend erschlossen sei, weshalb eine zusätzliche Erschliessung über die Strasse X.____ für die Parzelle des Beschwerdeführers nicht erforderlich sei.