Im erwähnten Strassenreglement sind der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 21 Abs. 2 und § 25 SR) und der Gegenstand der Abgabe umschrieben (vgl. § 21 Abs. 2 i.V.m. § 23 f. SR), ebenso die Bemessung des Beitrags in den Grundzügen (§ 26 und § 28 SR). Das Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage für die strittige Beitragserhebung ist somit erfüllt.