1.2 Funktionelle Zuständigkeit Der Präsident des Enteignungsgerichts beurteilt nach § 98a Abs. 1 EntG Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8‘000.00 nicht übersteigt. Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin ihre Beitragspflicht vollumfänglich, indem sie die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 8. Januar 2018 verlangt. Streitgegenstand bildet demnach der volle Strassenbeitrag -7- in der Höhe von Fr. 18‘493.70 inkl. MWST. Entsprechend ist für die Beurteilung der Beschwerde in funktioneller Hinsicht die Fünferkammer des Enteignungsgerichts zuständig (§ 98a Abs. 2 EntG).