statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Mai 2010 [650 09 1] E. 1). Das Enteignungsgericht ist demnach sachlich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Einwohnergemeinde B.____ liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Das Enteignungsgericht ist folglich auch örtlich zuständig (vgl. § 1 EntG).