655a Abs. 1 ZGB). Bei einer subjektiv-dinglichen Verknüpfung zweier Grundstücke ist eine selbstständige Veräusserung des Anmerkungsgrundstücks ausgeschlossen, sodass eine Veräusserung nur gemeinsam mit dem Hauptgrundstück erfolgen kann. Betreffend Art. 655a Abs. 2 ZGB geht die Praxis heute davon aus, dass bereits dann ein dauernder Zweck vorliegt, wenn eine Verknüpfung zweier Grundstücke im Sinne von unselbstständigem Eigentum vorliegt. Diesfalls entfällt der Aufhebungsanspruch eines Miteigentümers nach Art. 650 Abs. 1 ZGB.