Grundsätzlich kann eine Zufahrt über ein Gelände, das einer anderen Person als dem Grundeigentümer der zu erschliessenden Parzelle gehört, dann als dauerhaft gesichert gelten, wenn der Eigentümer garantieren kann, dass er über ein dauerhaftes Nutzungsrecht an der fraglichen Zufahrt verfügt. Ein Miteigentumsanteil an einer im Grundbuch eingetragenen Parzelle ist ein Grundstück im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches (vgl. Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Wird ein Miteigentumsanteil subjektiv-dinglich mit einem Grundstück verknüpft, führt dies dazu, dass der Miteigentumsanteil das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks teilt (vgl. Art. 655a Abs. 1 ZGB).