{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-1_2018-09-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ce9870fb-a737-4fdb-af1a-97276400e683&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433342", "Checksum": "edd4863ae9c3fd6e3d25131c6ae4b955"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-1_2018-09-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=97f79858-1c62-496d-9dab-2a0a56a0e92d", "Checksum": "cfc195fa6b113ec2a38ee9e204b9ca9d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 18 1", "650 2018 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:43:53", "Checksum": "e38458ef94e2070d209b69ef451ef7f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n3.1 Verfahrenskosten\nFür das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271). Nach\n§ 20 Abs. 3 2. Satz VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden\nPartei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde vollumfänglich\ndurchgedrungen, weshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegend gilt.\n\nDer gerichtsübliche Tarif für eine Hauptverhandlung vor der Fünferkammer beträgt\nFr. 1‘500.00 (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Gebühren der\nGericht [Gebührentarif, GebT]). Hinzu kommen Fr. 700.00 für den Augenschein (zu den\nBeweiskosten vgl. § 20 Abs. 3 1. Satz VPO sowie § 3 Abs. 4 GebT). Der Einwohnergemeinde B.____ als Beschwerdegegnerin können allerdings nach § 20 Abs. 4 VPO keine\nKosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘200.00 gehen deshalb zu Lasten des Staates.\n- 13 -\n\n3.2 Parteientschädigung\nGemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei\nzugesprochen werden. Der Vertreter des Beschwerdeführers weist in seinem Deservitenblatt vom 27. Juni 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 18 Stunden\nund 10 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 40.00 aus. Dieser Zeitaufwand sowie\ndie Auslagen erweisen sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachver-\nhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Ein Stundenansatz von Fr. 250.00 für die Berechnung der Parteientschädigung vor dem Enteignungsgericht entspricht dem praxisgemäss anwendbaren Tarif für Erschliessungsabgabefälle(vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung\nfür die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [Tarifordnung, SGS 178.112];\nstatt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 11. April 2013 [650 12 93] E. 5). Das Honorar beläuft sich demnach auf Fr. 4‘938.00 (4 1/3 Stunden à Fr. 250.00 zuzüglich 8 %\nMWST, 13 5/6 Stunden à Fr. 250.00 sowie Auslagen à Fr. 40.00 zuzüglich 7.7 % MWST).\nDie Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘938.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.\n- 14 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beitragsverfügung vom 8. Januar 2018 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.\n\n3.\nDie Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der\nHöhe von Fr. 4‘938.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.\n\n4.\nDieses Urteil wird dem Vertreter des Beschwerdeführers (2) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 13. Dezember 2018\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiberin:\n\nDr. Ivo Corvini-Mohn Miriam Lüdi, MLaw\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen Entscheide des Enteignungsgerichts kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids\nan gerechnet, beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden\nPerson enthalten. Dieser Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.\n"}