{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-1_2018-09-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ce9870fb-a737-4fdb-af1a-97276400e683&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050553", "Checksum": "edd4863ae9c3fd6e3d25131c6ae4b955"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-1_2018-09-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=97f79858-1c62-496d-9dab-2a0a56a0e92d", "Checksum": "cfc195fa6b113ec2a38ee9e204b9ca9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 1", "650 2018 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:46", "Checksum": "46d8792c9d09bef5a73b9d78ca25ee40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nDa der Miteigentumsanteil vorliegend subjektiv-dinglich mit dem Grundstück verknüpft ist,\nhandelt es sich um unselbstständiges Eigentum, das auf Dauer angelegt ist und das\nrechtliche Schicksal der Hauptsache selbst im Falle einer Veräusserung teilt. Daher ist die\nZufahrt rechtlich hinreichend gesichert. Die Parzelle Nr. 147 GB B.____ ist demnach\nrechtsgenügend über die Privatstrasse (Parzelle Nr. 1914 GB B.____) an die Kantonsstrasse erschlossen.\n\n2.2.3 Sondervorteil durch neue Erschliessungsmöglichkeit\nFraglich ist, ob ein wirtschaftlicher Sondervorteil aufgrund der zusätzlichen Erschliessungsmöglichkeit der Parzelle Nr. 147 GB B.____ vorliegt.\n\nUnabhängig von der in einem Strassenreglement getroffenen Definition entsteht eine Beitragspflicht in jedem Fall nur dann, wenn ein dem einzelnen Pflichtigen individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (vgl. E. 2.3; § 90 Abs. 1 EntG;\nUrteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [nachfolgend:\nKGE VV] vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.2; Urteil des Enteignungsgerichts vom\n19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3; ferner auch Urteil des Bundesgerichts\n2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Für die Bejahung eines wirtschaftlichen Sondervorteils muss ein besonderer Nutzen für das fragliche Grundstück im Bereich der neuen Strasse entstehen (WEDER, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen\nStrassengesetz vom 12. Juni 1988, St. Gallen 1989, N 3 zu Art. 78 mit Hinweis). Der wirtschaftliche Sondervorteil muss so geartet sein, dass er nicht jedem Strassenbenützer\nzukommt. Er entsteht nur für jenen beschränkten Kreis von Grundstücken, deren Lage\ndurch die fragliche Massnahme eine Verbesserung erfährt bzw. deren Werte und Nutzungsmöglichkeiten dadurch eine Steigerung erfahren (IMBODEN/RHINOW , Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel/Stuttgart 1976, S. 785).\n\nEin Sondervorteil kann darin liegen, dass sich die Zugänglichkeit eines Grundstückes für\nPersonen und/oder Fahrzeuge durch den Bau einer Strasse verbessert. Die verbesserte\nstrassenmässige Erschliessung gestattet eine verbesserte wirtschaftliche Nutzung. Dies\n- 11 -\n\nkann zu einer Zunahme des Grundstückwertes führen, da dieser primär vom Ausmass der\nvorhandenen Nutzungsmöglichkeiten abhängt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012, E. 2.4.1. [B 2011/130]; LENGWILER, in: Praxis des\nStrassenperimeters, St. Gallen 1981, S. 43; W EDER, in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St. Gallen 1989, N 3 zu\nArt. 78). Entscheidend ist bei der Beurteilung der Steigerung der Nutzungsmöglichkeiten,\ndass der Wertzuwachs nach objektiven, sachlichen Gesichtspunkten wie Lage und Beschaffenheit des Grundstückes messbar erscheint. Die subjektiven Verhältnisse des Eigentümers sind nicht zu berücksichtigen (IMBODEN/RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel/Stuttgart 1976, S. 786; LENGWILER, in: Praxis des Strassenperimeters, St. Gallen 1981, S. 40).\n\nEin wirtschaftlicher Sondervorteil könnte vorliegend dann bejaht werden, wenn die strassenmässige Erschliessung durch die Strasse X.____ die wirtschaftliche Nutzung resp.\nNutzungsmöglichkeit des Grundstücks des Beschwerdeführers steigert. Die Strasse\nX.____ diente vor Umsetzung des Strassenbauprojekts nicht der Erschliessung der Parzelle Nr. 147 GB B.____. Letztere war und ist über private Zufahrt (Parzelle Nr. 1914 GB\nB.____) erschlossen. Durch die Umsetzung des Strassenbauprojekts werden sich die\nErschliessungsverhältnisse für die Parzelle Nr. 147 GB B.____ nach einer objektiven Betrachtungsweise nicht ändern. Die Zufahrt über die Strasse X.____ verbessert die Zugänglichkeit der Parzelle Nr. 147 GB B.____ nicht, da man nicht direkter auf das Grundstück zufahren kann. Die Zufahrt über die Strasse X.____ stellt im Gegensatz zur Zufahrt\nüber die Privatstrasse (Parzelle Nr. 1914 GB B.____) ein Umweg dar. Alle Verkehrsteilnehmer werden weiterhin den kürzesten und zugleich schnellsten Weg auf die Parzelle\ndes Beschwerdeführers über die Privatstrasse (Parzelle Nr. 1914 GB B.____) und nicht\nüber die Strasse X.____ wählen.\n\nDarüberhinaus gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Parzelle Nr. 147 GB\nB.____ in der Wohn- und Geschäftszone liegt, und es daher unter objektiven Gesichtspunkten nicht als sachfremd erscheint, dass die Zufahrt von Lastwagen auf dem Grundstück genutzt werden könnte. Sowohl der aktuelle Zustand als auch derjenige nach Umsetzung des Bauprojekts der Strasse X.____ ermöglichen es Lastwagen nicht, auf die\nParzelle des Beschwerdeführers zu fahren. Nebst der Tatsache, dass die Zufahrt über die\n- 12 -\n\nStrasse X.____ auf die Parzelle des Beschwerdeführers keinen praktischen Nutzen bringt,\nwäre sie für Lastwagen nicht befahrbar.\n\nZusammenfassend ist festzuhalen, dass die Strasse X.____ nach Umsetzung des Strassenbauprojekts nicht dazu führt, dass das Grundstück des Beschwerdeführers einen\ngrösseren wirtschaftlichen Nutzen aufweist. Die zusätzliche Erschliessungsmöglichkeit\nvon Parzelle Nr. 147 GB B.____ über die Strasse X.____ hat demnach zu keinem beitragsbegründenden Sondervorteil geführt.\n\n2.3 Fazit\nDie Rüge des Beschwerdeführers, das streitgegenständliche Strassenbauprojekt X.____\nführe für seine Parzelle Nr. 147 GB B.____ zu keinem beitragsrelevanten Sondervorteil,\nerweist sich nach dem Ausgeführten als begründet. Die angefochtene Beitragsverfügung\nvom 8. Januar 2018 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.\n\n3. Kosten\n\n"}