{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-1_2018-09-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ce9870fb-a737-4fdb-af1a-97276400e683&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050553", "Checksum": "edd4863ae9c3fd6e3d25131c6ae4b955"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-1_2018-09-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=97f79858-1c62-496d-9dab-2a0a56a0e92d", "Checksum": "cfc195fa6b113ec2a38ee9e204b9ca9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 1", "650 2018 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:46", "Checksum": "46d8792c9d09bef5a73b9d78ca25ee40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n2.1.2 Beschwerdegegnerin\nDie Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 27. März 2018 die Abweisung der\nBeschwerde. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass dem Beschwerdeführer durch den\nAnschluss an die Erschliessungsstrasse ein Vorteil entstehe; Bis anhin sei die Parzelle\nNr. 147 GB B.____ nicht selbstständig erschlossen gewesen, sondern über die Parzelle\nNr. 1913 GB B.____. Diese Erschliessung sei nicht mittels Grunddienstbarkeiten im\nGrundbuch gesichert.\n-8-\n\n2.2 Erhebung des Strassenbeitrags\n\n2.2.1 Gesetzliche Grundlage\nDen Einwohnergemeinden kommt die Kompetenz zu, Beiträge an die Erstellungskosten\nvon Strassen von den Grundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) der von einer Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen zu erheben (vgl. § 90 Abs. 1 EntG;\n§ 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]; § 2\nAbs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [Strassengesetz,\nSGS 430]). Die Einwohnergemeinde B.____ hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Verkehrsanlagen durch Strassenbeiträge im\nSR geregelt (vgl. § 21 ff. SR). Die Erhebung derartiger Strassenbeiträge bedarf einer\nGrundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe festlegt (vgl. § 90\nAbs. 3 EntG; BGE 142 II 182 E. 2.2.1 und 2.2.2 186 f., 141 II 169 E. 3.1 171). Im erwähnten Strassenreglement sind der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 21 Abs. 2 und § 25 SR)\nund der Gegenstand der Abgabe umschrieben (vgl. § 21 Abs. 2 i.V.m. § 23 f. SR), ebenso\ndie Bemessung des Beitrags in den Grundzügen (§ 26 und § 28 SR). Das Erfordernis der\nformell-gesetzlichen Grundlage für die strittige Beitragserhebung ist somit erfüllt.\n\n2.2.2 Vorhandensein einer hinreichenden Zufahrt\nDer Beschwerdeführer bringt vor, dass die Parzelle Nr. 147 GB B.____ über die Privatstrasse (Parzelle Nr. 1914 GB B.____) an die Kantonsstrasse hinreichend erschlossen\nsei, weshalb eine zusätzliche Erschliessung über die Strasse X.____ für die Parzelle des\nBeschwerdeführers nicht erforderlich sei.\n\nDie Zufahrt zu einem Grundstück muss für die betreffende Nutzung sowohl in technischer\nals auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend sein (JEANNERAT, in: Praxiskommentar RPG:\nNutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, N 23, 26 ff. und 30 ff. zu Art. 19 RPG). Am\nVorliegen einer technisch hinreichenden Zufahrt werden keine Zweifel geäussert. Eine\nsolche liegt vor, ist doch die besagte Parzelle in den vergangenen Jahren einzig und allein\nüber die fragliche Privatstrasse erschlossen gewesen. Entscheidend ist, ob diese private\nZufahrt auch in rechtlicher Hinsicht den Anforderungen an eine hinreichende Zufahrt genügt. Die Beschwerdegegnerin wies in der Eingabe vom 27. März 2018 darauf hin, dass\n-9-\n\ndie Parzelle Nr. 147 GB B.____ nicht selbstständig erschlossen sei. Vor allem sei die Zufahrt nicht rechtlich mittels Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert.\n\nGrundsätzlich kann eine Zufahrt über ein Gelände, das einer anderen Person als dem\nGrundeigentümer der zu erschliessenden Parzelle gehört, dann als hinreichend betrachtet\nwerden, wenn der Eigentümer garantieren kann, dass er über ein dauerhaftes Nutzungsrecht für die betreffende Zufahrt verfügt (JEANNERAT, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, N 35 zu Art. 19 RPG). Gemäss einer Anmerkung\nim Grundbuchauszug zur Parzelle Nr. 147 GB B.____ besteht ein subjektiv-dingliches\nMiteigentum am Grundstück Nr. 1914 GB B.____. Parzelle Nr. 1914 GB B.____ entspricht\nder besagten Zufahrt beziehungsweise Privatstrasse zur Kantonsstrasse. Entgegen der\nAuffassung der Beschwerdegegnerin ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit nicht die\neinzige Möglichkeit zur rechtlichen Sicherung einer Zufahrt. Der vorliegende Miteigentumsanteil ist ein Grundstück im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches (vgl.\nArt. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Die subjektiv-dingliche Verknüpfung führt dazu, dass das\ndazugehörige Grundstück das rechtliche Schicksal des Hauptgrundstücks teilt (vgl.\nArt. 655a Abs. 1 ZGB). Bei einer subjektiv-dinglichen Verknüpfung zweier Grundstücke ist\neine selbstständige Veräusserung des Anmerkungsgrundstücks ausgeschlossen, denn\neine Veräusserung des Hauptgrundstücks beinhaltet gleichzeitig automatisch auch die\nVeräusserung des Anmerkungsgrundstücks (PFÄFFLI, § 12 Kommentierter Mustervertrag/Erläuterungen, in: Der Grundstückkauf, 3. Aufl., Bern 2017, S. 579 f.; ebenso\nHRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM-SIEGENTHALER/ROBERTO, Sachenrecht, 5.Aufl., Bern 2017,\nS. 181).\n\nDas Nutzungsrecht muss überdies dauerhaft angelegt sein. Nach Art. 650 Abs. 1 ZGB\nkann jeder Miteigentümer die Aufhebung des Miteigentums verlangen, wenn die Teilung\nnicht durch Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. Betreffend Art. 655a\nAbs. 2 ZGB geht die Praxis heute davon aus, dass bereits dann ein dauernder Zweck\nvorliegt, wenn eine Verknüpfung zweier Grundstücke im Sinne von unselbstständigem\nEigentum vorliegt, sodass der Aufhebungsanspruch nach Art. 650 Abs. 1 ZGB dann nicht\nmehr geltend gemacht werden kann (PFÄFFLI, § 12 Kommentierter Mustervertrag/Erläuterungen, in: Der Grundstückkauf, 3. Aufl., Bern 2017, S. 580 m.w.H. Auch\n- 10 -\n\nHRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM-SIEGENTHALER/ROBERTO Sachenrecht, 5. Aufl., Bern 2017,\nS. 181 N 04.224).\n\n"}