{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-09-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-1_2018-09-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ce9870fb-a737-4fdb-af1a-97276400e683&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050553", "Checksum": "edd4863ae9c3fd6e3d25131c6ae4b955"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-18-1_2018-09-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=97f79858-1c62-496d-9dab-2a0a56a0e92d", "Checksum": "cfc195fa6b113ec2a38ee9e204b9ca9d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 18 1", "650 2018 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:46", "Checksum": "46d8792c9d09bef5a73b9d78ca25ee40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 06.09.2018 650 18 1 (650 2018 1)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nM.\nDie Gemeinde B.____ verfügte am 8. Januar 2018 einen provisorischen Strassenbeitrag\nin der Höhe von Fr. 18‘493.70 inkl. Mehrwertsteuer (MWST) für die Parzelle Nr. 147 des\nGrundbuchs (GB) B.____, welche im Alleineigentum von A.____ steht.\n\nN.\nMit Eingabe vom 22. Januar 2018 erhob A.____ Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht) mit dem\nAntrag, die Strassenbeitragsverfügung vom 8. Januar 2018 sei aufzuheben.\n\nO.\nDie Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 27. März 2018 Stellung zur Beschwerde\nund beantragte deren vollumfängliche Abweisung.\n\nP.\nMit Präsidialverfügung vom 6. April 2018 schloss das Enteignungsgericht den Schriftenwechsel und überwies den Fall der Kammer zur Beurteilung. Mit Einschreiben vom\n16. April 2018 wurden die Parteien zum Augenschein am 21. Juni 2018 und zur Hauptverhandlung am 5. Juli 2018 vorgeladen.\n-5-\n\nQ.\nMit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2018 wurden verschiedene im Zusammenhang mit der\nBaulandumlegung im Gebiet X.____ in B.____ stehenden Auszüge aus dem Amtsblatt zu\nden Akten des Verfahrens genommen und den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.\n\nR.\nAm 21. Juni 2018 führte das Enteignungsgericht (Fünferkammer) in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf der Strasse X.____ durch.\n\nS.\nMit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2018 ging das Protokoll des Augenscheins vom\n21. Juni 2018 zur Kenntnisnahme an die Parteien und wurden die Parteien auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die vom Gericht von Amtes wegen beim Staatsarchiv Basel-\nLandschaft eingeforderten Baupläne bzw. -akten betreffend Parzelle Nr. 147 GB B.____\nhingewiesen.\n\nT.\nMit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2018 wurde die für den 5. Juli 2018 geplante Hauptverhandlung aufgrund eines gesundheitlichen Notfalls eines Richters abgeboten und das\nVerfahren wurde bis auf Weiteres ausgestellt.\n\nU.\nMit Schreiben vom 15. August 2018 erhielten die Parteien die Vorladung zur Hauptverhandlung. Die Parteien wurden informiert, dass ein Richter, welcher am Augenschein gewesen war, aus gesundheitlichen Gründen für längere Zeit ausfällt und der Spruchkörper\ndurch Richter Michael Angehrn ergänzt wurde. Die Parteien erhielten Frist zur fakultativen\nStellungnahme zur neuen Zusammensetzung des Spruchkörpers und zum Entscheid darüber, dass auf eine Wiederholung des Augenscheins verzichtet wird. Seitens der Parteien\nsind in der Folge keine Stellungnahmen zur neuen Zusammensetzung des Spruchkörpers\nund zum Verzicht auf eine Wiederholung des Augenscheins eingegangen.\n-6-\n\nV.\nAnlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und\nBegründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1. Formelles\n\n1.1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit\nDas Enteignungsgericht ist nach § 96a Abs. 1 lit. a i.V.m. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über\ndie Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) für Beschwerden gegen Verfügungen\nzuständig, welche Vorteilsbeiträge zum Gegenstand haben. Die vorliegende Beschwerde\nrichtet sich gegen den mit Verfügung vom 8. Januar 2018 geltend gemachten Strassenbeitrag, der seinerseits einen Vorteilsbeitrag darstellt (vgl. BGE 98 Ia 169 E. 2 171;\nBGE 102 Ia 46 E. 1 47; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Mai 2010\n[650 09 1] E. 1). Das Enteignungsgericht ist demnach sachlich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\nDie Einwohnergemeinde B.____ liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. d des\nGesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970\n[Gemeindegesetz, SGS 180]). Das Enteignungsgericht ist folglich auch örtlich zuständig\n(vgl. § 1 EntG).\n\n1.2 Funktionelle Zuständigkeit\nDer Präsident des Enteignungsgerichts beurteilt nach § 98a Abs. 1 EntG Streitigkeiten,\nderen Streitwert Fr. 8‘000.00 nicht übersteigt. Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin ihre Beitragspflicht vollumfänglich, indem sie die Aufhebung der Beitragsverfügung\nvom 8. Januar 2018 verlangt. Streitgegenstand bildet demnach der volle Strassenbeitrag\n-7-\n\nin der Höhe von Fr. 18‘493.70 inkl. MWST. Entsprechend ist für die Beurteilung der Beschwerde in funktioneller Hinsicht die Fünferkammer des Enteignungsgerichts zuständig\n(§ 98a Abs. 2 EntG).\n\n1.3 Übrige Sachurteilsvoraussetzungen\nDa auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten (vgl. § 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die\nVerfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [Verwaltungsprozessordnung, VPO, SGS 271]).\n\n2. Materielles\n\n2.1 Vorbringen der Parteien\n\n2.1.1 Beschwerdeführer\nMit Beschwerde vom 22. Januar 2018 beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Beitragsverfügung. In seiner Beschwerdebegründung\nstellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Parzelle Nr. 147 GB B.____ sei\nvollumfänglich über eine Privatstrasse zur Kantonsstrasse erschlossen. Aufgrund dieser\nErschliessung bringe die neue Strasse X.____ dem Beschwerdeführer keine Vorteile.\nOhnehin sei eine Einfahrt für LKW’s und PW’s über die Strasse X.____ nicht möglich.\n\n"}