Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Folglich hat er die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. 3.2 Parteientschädigung Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Vorliegend sind die Parteien nicht anwaltlich ver- - 10 -