3. Kosten 3.1 Verfahrenskosten Wie bereits betreffend die funktionelle Zuständigkeit erläutert, liegt die Spruchkompetenz aufgrund der Streitwerthöhe beim Präsidenten (vgl. § 98a Abs. 1 EntG). Der gerichtsübliche Tarifrahmen für Entscheide des Präsidiums beträgt Fr. 100.00 bis 500.00 (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT, SGS 170.31]). Praxisgemäss beträgt der Tarif für einen Standardfall – wie den vorliegenden – Fr. 300.00. Nach § 20 Abs. 3 VPO sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich.