Für die Wasserbezugsgebührenerhebung ist gemäss einschlägiger Bestimmung des Wasserreglements (vgl. dazu vorgängige E. 2.2.1) einzig die Menge des bezogenen Wassers ausschlaggebend. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass über den Wasseranschluss seiner Liegenschaft weniger Wasser, als er selbst deklariert hat, bezogen worden wäre. 2.2.3 Ergebnis Die Gebühr der Gemeinde beruht auf einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage und deren Erhebung durch die Gemeinde ist durch den Wasserbezug des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet und seine Beschwerde ist abzuweisen.