Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass der Zähler Nr. 48‘888‘163 defekt sei und hat einen solchen – wie bereits erwähnt – schon gar nicht nachgewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zähler, wie im Protokoll zur Nachkontrolle festgestellt worden ist, einwandfrei funktioniert hat. Die Gemeinde hat eine Leistung erbracht: Sie hat Wasser in besagtem Umfang geliefert. Für die Wasserbezugsgebührenerhebung ist gemäss einschlägiger Bestimmung des Wasserreglements (vgl. dazu vorgängige E. 2.2.1) einzig die Menge des bezogenen Wassers ausschlaggebend.