Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Wasserenthärtungsanlage sei die Ursache für den erhöhten Bezug. Sie erbringt dazu jedoch keinen Nachweis. Dieser Standpunkt beruht lediglich auf der Aussage des an der Nachkontrolle anwesenden Bekannten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hingegen erklärt, der Wasserverbrauch bewege sich seit dem Austausch des Zählers wieder in einem üblichen Rahmen und er hätte nicht Wasser in dem ihm in Rechnung gestellten Umfang bezogen. Diese Aussage substantiiert er jedoch nicht weiter. Den Nachweis eines Defekts am Zähler Nr. 48‘888‘163 erbringt er nicht.