Der Ansatz von Fr. 1.80 pro m3 Wasser ist im vorliegenden Fall nicht strittig und ergibt sich aus dem Beschlussprotokoll der Einwohnergemeindeversammlung. Zu klären ist, ob die erhobene Gebühr vollumfänglich zu entrichten oder deshalb zu reduzieren ist, weil der Wasserverbrauch des Jahres 2017 den durchschnittlichen Wasserbezug der Liegenschaft des Beschwerdeführers der letzten Jahre um ein Vielfaches übersteigt.